Brandschutzbeauftragter in Berlin: drei Bestellpflichten, die viele Betreiber nicht kennen
Die meisten Betreiber in Berlin wissen, dass es Brandschutzpflichten gibt. Deutlich weniger wissen, dass die Betriebs-Verordnung (BetrVO) an drei voneinander unabhängigen Stellen die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten verlangt — ohne Ermessensspielraum, ohne Gefährdungsbeurteilungsvorbehalt und jeweils bußgeldbewehrt.
Die BetrVO ist dabei kein Arbeitsschutzrecht, sondern Bauordnungsrecht des Landes Berlin. Sie regelt, wie ein Gebäude betrieben werden muss, nachdem es gebaut ist. Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde, fachlich beteiligt die Berliner Feuerwehr.
Die drei Pflichten
1. Verkaufsstätten über 2.000 m²
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BetrVO verpflichtet die Betreiberin oder den Betreiber einer Verkaufsstätte zur Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten. Maßgeblich ist die Fläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen von insgesamt mehr als 2.000 m² (§ 8 Abs. 1). Die Unterlassung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Nr. 8 BetrVO.
Ab 15.000 m² kommt eine zweite Pflicht hinzu: Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer sind zu bestellen — und der Betreiber hat nach § 9 Abs. 2 Satz 3 auch für deren Ausbildung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr zu sorgen.
2. Hochhäuser über 30 Meter
§ 43 Satz 1 BetrVO verlangt die Bestellung für Hochhäuser. Die Vorschrift gilt zusätzlich nur oberhalb von 30 Metern Höhe und nicht für Wohnhochhäuser. Ordnungswidrigkeit: § 50 Nr. 31.
3. Industriebauten über 5.000 m²
§ 48 Abs. 1 Satz 1 BetrVO verlangt die Bestellung, wenn die Summe der Geschossflächen 5.000 m² übersteigt. Ordnungswidrigkeit: § 50 Nr. 36.
Hier liegt der Punkt, der am häufigsten übersehen wird. Nach § 45 Satz 2 BetrVO sind Industriebauten Gebäude oder Gebäudeteile, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Eine Logistik- oder Lagerhalle ist damit ein Industriebau — auch wenn dort nichts produziert wird.
Was die Bestellung tatsächlich auslöst
Eine Bestellung ist kein Eintrag in eine Liste. Der Gesetzestext beschreibt einen laufenden Vorgang.
Die Mängelschleife. § 43 Satz 2 und 3 BetrVO: Der oder die Brandschutzbeauftragte hat die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises zu überwachen und festgestellte Mängel zu melden — und der Betreiber hat die gemeldeten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für Industriebauten gilt nach § 48 Abs. 1 dasselbe Muster. Das ist keine Jahresleistung, sondern ein Dauerverhältnis.
Die schriftliche Aufgabenfestlegung. § 48 Abs. 1 Satz 4 BetrVO verlangt für Industriebauten ausdrücklich: „Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen." Das ist ein eigenes Dokument, das in der Praxis oft schlicht fehlt.
Die Qualifikationsschranke. § 43 Satz 4 und § 48 Abs. 1 Satz 5 verlangen, dass die bestellte Person die für die Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wer irgendjemanden aus dem Betrieb benennt, hat die Pflicht formal, aber nicht inhaltlich erfüllt.
Die Bestellung darf extern erfolgen
Das ist die praktisch wichtigste Konsequenz: Die Vorschriften verlangen eine bestellte Person mit den erforderlichen Kenntnissen — nicht eine eigene Beschäftigte oder einen eigenen Beschäftigten. Für Betriebe, die weder die Qualifikation im Haus haben noch eine Stelle dafür schaffen wollen, ist die externe Bestellung der übliche Weg.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2, § 43 Satz 5 und § 48 BetrVO sind die Namen der bestellten Personen und jeder Wechsel der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen.
Zum Bußgeldrahmen
§ 50 BetrVO verweist auf § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin; § 85 Abs. 3 BauO Bln setzt den Rahmen auf bis zu 500.000 Euro.
Diese Zahl ist ein Rahmen für die schwersten Bauverstöße, nicht die zu erwartende Sanktion für eine unterlassene Bestellung. Wer sie als Drohung verwendet, verkauft unseriös. Wer sie als Größenordnung kennt, versteht, warum die Bauaufsicht das Thema bei der Brandsicherheitsschau nach § 5 Abs. 2 BetrVO nicht übergeht — die findet in Verkaufs- und Versammlungsstätten mindestens alle fünf Jahre statt, und der Betreiber muss nach § 6 daran teilnehmen und Unterlagen bereithalten.
Kurz zusammengefasst
- Drei unabhängige Pflichten: Verkaufsstätte über 2.000 m², Hochhaus über 30 m (kein Wohnhochhaus), Industriebau über 5.000 m².
- Lagerhallen zählen als Industriebauten.
- Alle drei sind Ordnungswidrigkeiten, wenn die Bestellung unterbleibt.
- Die Bestellung ist ein laufendes Verhältnis mit Überwachungs-, Melde- und Beseitigungspflichten, keine einmalige Formalie.
- Externe Bestellung ist zulässig, die erforderlichen Kenntnisse sind die eigentliche Hürde.
Stand: 7. August 2026. Alle Angaben wurden gegen die Berliner Vorschriftendatenbank in der Fassung von 2019 geprüft. Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung; die rechtliche Würdigung des Einzelfalls bleibt der Anwaltschaft vorbehalten.
Quellen: Betriebs-Verordnung Berlin · Bauordnung für Berlin, § 85
